Das Bundesgericht erachtete in diesem Zusammenhang bereits das Beherbergen einer flüchtigen Person für die Dauer einer Nacht von 6 bis 7 Stunden als geeignet, den behördlichen Zugriff auf die gesuchte Person zu erschweren bzw. zeitlich zu verzögern (BGE 117 IV 467 E. 4). Die soeben genannte Rechtsprechung (jeweils zur Begünstigung nach Art. 305 StGB) kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Durch den Aufenthalt beim Beschuldigten konnte sich C.________ mit seiner Tochter unauffällig aufhalten und dem behördlichen Zugriff zumindest zeitweise entziehen.