20 chung wird durch die Beherbergung einer (flüchtigen) Person das Verweilen im Land erleichtert und erlaubt dieser, sich den Interventionen der Behörden zu entziehen und das Zugreifen der Behörden zu erschweren oder gar zu verunmöglichen (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2 f.). Das Bundesgericht erachtete in diesem Zusammenhang bereits das Beherbergen einer flüchtigen Person für die Dauer einer Nacht von 6 bis 7 Stunden als geeignet, den behördlichen Zugriff auf die gesuchte Person zu erschweren bzw. zeitlich zu verzögern (BGE 117 IV 467 E. 4).