Beides wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. In casu verneint die Kammer das Vorliegen einer Alltagshandlung. Vielmehr hat der Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – durch Beherbergung von C.________ und D.________ den Tatbestand von Art. 220 StGB objektiv unterstützt, indem er zur Förderung bzw. Aufrechterhaltung des unrechtmässigen Zustands beigetragen hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-