Die Aufnahme einer völlig fremden, durch ein vierjähriges Mädchen begleiteten Person ist nicht alltäglich – auch nicht bei einem Lebensstil (offenes Haus), der durch den Beschuldigten gepflegt wird. Ein Umstand, der nicht völlig ungewöhnlich ist – wie dies für den Beschuldigten nach eigenen Angaben mit der Aufnahme von verschiedenen Personen in seiner Wohnung gewesen sein soll – wird nicht automatisch zur Alltagshandlung. Eine solche wäre bei einer Beherbergung allenfalls gegeben, wenn sie gewerbsmässig unter Einhaltung der allfälligen formellen Vorschriften oder durchgehend ausgeführt würde. Beides wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht.