– einen ihm bis anhin völlig unbekannten Mann – mit dessen kleinen Tochter aufgenommen und während 11 Tagen beherbergt. Eine solche Beherbergung ist nicht vergleichbar mit dem Verkauf eines Verkäufers, der Auszahlung von Lohn eines Arbeitgebers oder der Vermietung deliktisch missbrauchbarer Gegenstände. Die Aufnahme einer völlig fremden, durch ein vierjähriges Mädchen begleiteten Person ist nicht alltäglich – auch nicht bei einem Lebensstil (offenes Haus), der durch den Beschuldigten gepflegt wird.