Normale Alltagshandlungen im Sinne der Rechtsprechung lägen beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn auszahle, im Wissen, dass er ihn für Haschischgeschäfte verwende, oder wenn der Taxichaffeur einen Kunden mitnehme im Wissen, dass dieser Kokain auf sich trage (Urteil des Bundesgerichts 6S.235/2003 vom 1.10.2003 E. 3). Für die Kammer kann im vorliegenden Fall allerdings nicht von einer Alltagshandlung gesprochen werden. Der Beschuldigte hat als Privatperson C.________ – einen ihm bis anhin völlig unbekannten Mann – mit dessen kleinen Tochter aufgenommen und während 11 Tagen beherbergt.