Auch unter der neueren Doktrin zur strafrechtlichen Relevanz von sogenannten «Alltagshandlungen» sei unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft allerdings nicht erforderlich, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.420/2002 vom 28.9.2003 E. 3.4). Normale Alltagshandlungen im Sinne der Rechtsprechung lägen beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn auszahle, im Wissen, dass er ihn für Haschischgeschäfte verwende, oder wenn der Taxichaffeur einen Kunden mitnehme im Wissen, dass dieser Kokain auf sich trage (Urteil des Bundesgerichts 6S.235/2003 vom 1.10.2003 E. 3).