Vielmehr müssten gewisse weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Zur Frage, inwieweit sogenannte «neutrale» Handlungen bzw. «Alltagshandlungen» straflos sein sollten, selbst wenn ihr Urheber damit bewusst zu einer Deliktsverwirklichung beitrage bzw. diese in Kauf nehme, habe das Bundesgericht noch nicht abschliessend Stellung genommen (BGE 120 IV 265 E. 2c). Auch unter der neueren Doktrin zur strafrechtlichen Relevanz von sogenannten «Alltagshandlungen» sei unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft allerdings nicht erforderlich, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.420/2002 vom 28.9.2003 E. 3.4).