Später führte das Bundesgericht aus, dass auch nach der neueren Lehre sogenannte «neutrale» Handlungen bzw. «Alltagshandlungen», welche eine Straftat erleichtern oder fördern würden, strafbare Gehilfenschaft sein könne. Sie seien dies aber nicht schon, wenn derjenige, welcher sie ausführe, zumindest in Kauf nehme, dass er dadurch eine Straftat fördere. Vielmehr müssten gewisse weitere Voraussetzungen erfüllt sein.