Vorgeschlagen werde unter anderem, den Aussenstehenden, der die Absichten des Täters kenne, zu bestrafen, wenn sein Beitrag einen deliktischen Sinnbezug aufweise, das heisst, für den Täter einzig im Hinblick auf die Haupttat sinnvoll sei. Erörtert werde beispielsweise auch, die Strafbarkeit des Aussenstehenden von dessen Solidarisierung mit dem Täter abhängig zu machen (BGE 119 IV 289 E. 2c/bb). Später führte das Bundesgericht aus, dass auch nach der neueren Lehre sogenannte «neutrale» Handlungen bzw. «Alltagshandlungen», welche eine Straftat erleichtern oder fördern würden, strafbare Gehilfenschaft sein könne.