19 unproblematisch durch entsprechende Geschäfte verschaffen kann, sowie die entsprechende Erbringung allgemein verfügbarer Dienstleistungen oder die Vermittlung jederzeit auch anderweitig zugänglichen Wissens. Über die Tragweite dieses Ansatzes bzw. darüber, wie er im Einzelfall zu konkretisieren sei, würden die Meinungen jedoch auseinandergehen. Vorgeschlagen werde unter anderem, den Aussenstehenden, der die Absichten des Täters kenne, zu bestrafen, wenn sein Beitrag einen deliktischen Sinnbezug aufweise, das heisst, für den Täter einzig im Hinblick auf die Haupttat sinnvoll sei.