Das Bundesgericht führte zur Problematik der Alltagshandlungen aus, dass sich in der neueren Doktrin zunehmend die Ansicht durchsetze, dass eine kausale Risikosteigerung für die Annahme einer strafbaren Gehilfenschaft nicht ausreiche. Vor allem die «normalen Geschäfte des täglichen Lebens», auch wenn sie die Begehung von Delikten ermöglichen oder Dritten deren Durchführung erleichtern, seien aus dem Kreis der missbilligten Risikoschaffung und damit des tatbestandsmässigen Verhaltens auszuscheiden. Erwähnt werde insoweit der Verkauf, die miet- oder leihweise Überlassung deliktisch missbrauchbarer Gegenstände, die man sich jederzeit auch sonst