__ und D.________ beim Beschuldigten in P.________(Ortschaft) nach wie vor möglich. Die Verteidigung brachte vor, dass es sich bei der Beherbergung von C.________ und D.________ um eine Alltagshandlung gehandelt habe, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu kriminalisieren sei. Das Bundesgericht führte zur Problematik der Alltagshandlungen aus, dass sich in der neueren Doktrin zunehmend die Ansicht durchsetze, dass eine kausale Risikosteigerung für die Annahme einer strafbaren Gehilfenschaft nicht ausreiche.