__ im Ausland auf, ohne dass die Mutter Kenntnis über ihren Aufenthaltsort hatte oder über diesen bestimmen konnte. Während dieser vier Monate hat C.________ der Kindsmutter die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Erziehung und Lebensgestaltung von D.________ verunmöglicht. Er hat damit tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt. Die limitierte Akzessorietät ist mithin gegeben. Die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Tatvariante der «Weigerung der Rückgabe» ist ein Dauerdelikt (vgl. pag. 991, S. 26 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Damit war die Teilnahme am Delikt während dem Aufenthalt von C.________ und D.___