Es liegt folglich ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag vor. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass C.________ den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen erfüllt hat, was ja auch vom Amtsgericht Q.________/DE rechtskräftig festgestellt wurde (pag. 991 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung; pag. 707 ff.). C.________ hat sich geweigert, D.________ der alleine sorgeberechtigten Mutter zurück zu geben. In der Zeit vom 28.9.2013 bis zu seiner Festnahme vom 6.2.2014 hielt er sich gemeinsam mit D.________ im Ausland auf, ohne dass die Mutter Kenntnis über ihren Aufenthaltsort hatte oder über diesen bestimmen konnte.