Für die deutschen Behörden waren jedoch keine weiteren Angaben nötig, um das Strafverfahren weiterzuführen, zumal zum gegebenen Zeitpunkt (15.10.2013) bereits diverse Einvernahmen zum Vorfall stattgefunden haben und damit bereits bekannt war, bezüglich welchen Sachverhalts die Kindsmutter Strafantrag stellte. Folglich wäre es überspitzt formalistisch, von keinem formgerechten Strafantrag auszugehen, zumal ohne weiteres erkennbar ist, dass die Mutter ihren Willen zur Strafverfolgung des Täters geäussert hat. Es liegt folglich ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag vor.