Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2a). Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt im Strafantrag nicht umschrieben. Für die deutschen Behörden waren jedoch keine weiteren Angaben nötig, um das Strafverfahren weiterzuführen, zumal zum gegebenen Zeitpunkt (15.10.2013) bereits diverse Einvernahmen zum Vorfall stattgefunden haben und damit bereits bekannt war, bezüglich welchen Sachverhalts die Kindsmutter Strafantrag stellte.