Gemäss dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät muss die Haupttat nur tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit der Teilnahme eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat zwar voraus, eine Verurteilung der Haupttäter ist darüber hinaus aber nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Haupttat hinreichend gewiss ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.124/2004 vom 25.2.2005 E. 5.1.)