Um sich als Gehilfe strafbar zu machen, ist die Akzessorietät zur Haupttat vorausgesetzt. Die Teilnahmehandlung ist in dreifacher Hinsicht von der Haupttat abhängig: Nach dem Grundsatz der logischen Akzessorietät muss sich die Teilnahmehandlung auf eine bestimmte, fremde Haupttat beziehen. Der Grundsatz der tatsächlichen Akzessorietät verlangt einerseits, dass die Haupttat mindestens versucht wurde und andererseits, dass sie noch nicht vollendet bzw. beendet ist. Gemäss dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät muss die Haupttat nur tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein.