Bei Dauerdelikten ist jeder Ort massgeblich im Sinne von Art. 8 StGB, an welchem der strafrechtlich verpönte Zustand aufrechterhalten bleibt (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIEHT (Hrsg.), StGB Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 8). Zumal sowohl der Haupttäter C.________ als auch der Beschuldigte ihre Handlungen in P.________(Ortschaft) vorgenommen haben, ist der Schweizerische Gerichtsstand und damit die Anwendung von Schweizerischem Recht (BGE 119 IV 113 E. 1e) zu bejahen. Um sich als Gehilfe strafbar zu machen, ist die Akzessorietät zur Haupttat vorausgesetzt.