Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat und die blosse Vorbereitungshandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29.10.2009 E. 2.3). Der hier in Frage kommende Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen durch das Weigern der Rückgabe stellt ein Dauerdelikt dar. Bei Dauerdelikten ist jeder Ort massgeblich im Sinne von Art. 8 StGB, an welchem der strafrechtlich verpönte Zustand aufrechterhalten bleibt (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIEHT (Hrsg.), StGB Kommentar, 2. Aufl.