17 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der korrekte Gesetzeswortlaut von Art. 220 StGB seit dem 1.1.2013 (also noch vor Begehung der Tat) «Entziehen von Minderjährigen» und nicht mehr «Entziehen von Unmündigen» lautet und entsprechend von der Kammer verwendet wird. Zur Frage des Gerichtsstandes und des anwendbaren Rechts ist auf Art. 3 StGB hinzuweisen, wonach das Territorialitätsprinzip gilt.