Der Beschuldigte hat nach zirka vier Tagen gewusst, dass C.________ kein Sorgerecht für D.________ hatte und dieser sich geweigert hatte, D.________ der Mutter zurückzubringen. Dennoch liess er C.________ mit seiner Tochter weiterhin bei ihm wohnen. Der Beschuldigte wusste hingegen nicht, dass C.________ seine Tochter in Q.________/DE entführt hatte und ein Haftbefehl gegen C.________ ausgestellt war. D.________ konnte sich während der Zeit beim Beschuldigten frei bewegen und machte einen gesunden, glücklichen Eindruck. IV. Rechtliche Würdigung 14. Zum Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen