13. Erstellter Sachverhalt Die Kammer kommt – in Ergänzung und Übereinstimmung der Erwägungen der Vorinstanz – nach dem Gesagten zu nachfolgendem Beweisergebnis: C.________ hielt sich mit D.________ bis zum 27.1.2014 im N.________ auf. Dort war man der Meinung, dass das N.________ keine geeignete Unterkunft für D.________ darstellen würde. Daraufhin vermittelten die Bewohner des N.________ den Kontakt zum Beschuldigten. C.________ zog daraufhin mit D.________ am 27.1.2014 vorübergehend zum Beschuldigten, wo er schliesslich bis zur polizeilichen Anhaltung vom 6.2.2014 blieb. Der Beschuldigte hat nach zirka vier Tagen gewusst, dass C.___