16 C.________ sagte ausweichend aus und versuchte, sich und den Beschuldigten so wenig wie möglich zu belasten (pag. 979 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten sind ausführlich, wirklichkeitsnah und aufrichtig. Der Beschuldigte belastet sich teilweise selbst, gibt die ihn betreffenden Umstände ehrlich zu und untermauert seine Schilderungen mit zahlreichen Gedanken und gibt nachvollziehbare Beweggründe für sein Handeln bekannt.