12.4. Zusammenfassend schliesst sich die Kammer der stimmigen Würdigung der Vorinstanz an. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene der Auskunftspersonen/Zeugen glaubhaft, aufrichtig sowie wahrheitsgetreu wirken und auf diese abgestellt werden kann. Einzig