371, Z. 84 ff.). Sie haben demnach alle von einem Sorgerechtsstreit gewusst. Die Geschichte von C.________ über die Sorgerechtsstreitigkeit wurde auch von der Internetseite «petite-D.________» untermauert, welche zumindest von H.________ und dem Beschuldigten besucht worden ist. Auf dieser Seite war lediglich von ungerechter Justiz und Sorgerechtsstreitigkeiten, nicht jedoch von Entführung oder internationalem Haftbefehl die Rede (pag. 187) – und bestätigte damit die Geschichte von C.________. Einzig H.________ führte aus, dass ihn C.________ auch über die Entführung und den Haftbefehl informiert habe.