15 gentliche Sorgerechtsberechtigte sei (vgl. pag. 979, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die weiteren Auskunftspersonen schilderten ebenfalls mehrheitlich, dass sie von C.________ die Geschichte gehört hätten, dass die Kindsmutter drogensüchtig sei (oder das Borderlinesyndrom habe), sich schlecht um das Kind gekümmert habe und C.________ daher mit D.________ unterwegs sei (G.________, pag. 287, Z. 58 ff.; H.________, pag. 307, Z. 51 ff.; pag. 319 f., Z. 93 ff.; M.________, pag. 369, Z. 63 f.; pag. 371, Z. 84 ff.).