__ erneut, dass er den Beschuldigten nicht informiert habe, dass das Sorgerecht der Mutter zugeteilt worden sei. Das Sorgerecht sei der Mutter entzogen worden und deren Ehemann habe ihm das Sorgerecht schriftlich übertragen (pag. 275 f., Z. 191 ff.). Die Konsultation der beigezogenen deutschen Strafakten ergibt diesbezüglich keine Ergänzungen, weil C.________ kaum zur Situation in P.________(Ortschaft) und schon gar nicht zum Beschuldigten befragt worden ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass sich C._____