277, Z. 221 ff.). Dies widerspricht jedoch den glaubhaften Aussagen von H.________, welcher bereits vor dem Umzug von C.________ ins N.________ vom Haftbefehl gewusst hat. C.________ behauptete sodann vor der Polizei, dass er und die Mutter das Sorgerecht für D.________ hätten. Der Mutter sei das Sorgerecht über D.________ wegen einem Klinikaufenthalt entzogen worden (pag. 235 f., Z. 62 ff.) Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme betonte C.________ erneut, dass er den Beschuldigten nicht informiert habe, dass das Sorgerecht der Mutter zugeteilt worden sei.