Der Beschuldigte und K.________ bestätigten diesbezüglich ebenfalls, ein offenes Haus zu führen und immer mal wieder Gäste bei sich aufzunehmen (Beschuldigter: pag. 211, Z. 104 ff.; K.________: pag. 353, Z. 21 ff.). Bezüglich der Aufenthaltsdauer von C.________ beim Beschuldigten gab Letzterer zu, dass sich C.________ mit D.________ vom 27.1.2014 bis 6.2.2014 bei ihm aufgehalten habe (pag. 227, Z. 109 ff.). Es habe sich jedoch nur um eine vorübergehende Lösung gehandelt. C.________ sei auf der Durchreise gewesen und hätte nach einigen Tagen wieder abreisen wollen (pag. 209, Z. 68 ff.;