erst über das N.________ kennengelernt habe (pag. 225, Z. 76 ff.; pag. 913, Z. 5 ff.). Die konstant gleichbleibenden, widerspruchsfreien und ausführlichen Aussagen des Beschuldigten, wie er C.________ kennengelernt bzw. bei sich aufgenommen hat, sind glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als sie von den weiteren Beteiligten bestätigt worden sind. So schilderte H.________ mehrfach ausführlich und wirklichkeitsnah, wie er C.________ in Sizilien kennengelernt und nach P.________(Ortschaft) eingeladen habe (pag. 303, Z. 12 ff.; pag. 317, Z. 41 ff.). Das N.________ sei in einem Gespräch zwischen H.________, G.________ und C._______