Erst danach wurde er als beschuldigte Person einvernommen – wiederum nur betreffend dem Entziehen von Unmündigen. Daraufhin verlangte der Beschuldigte mit einem Anwalt zu sprechen (pag. 199 f., Z. 63 ff.). Insgesamt entsteht dabei schon bei der ersten Einvernahme der Eindruck, dass der Beschuldigte über gewisse Teile der Sorgerechtssituation von C.________ und seiner Tochter informiert gewesen ist. Es blieb jedoch zu Beginn unklar, in welchem Umfang der Beschuldigte Kenntnisse hatte. In Bezug darauf, woher er C.________ kenne, machte der Beschuldigte in der Folge geltend, dass er C.________ erst über das N.____