13 12. Würdigung durch die Kammer 12.1. Der Beschuldigte wurde bei seiner ersten Einvernahme als Auskunftsperson bezüglich des Entziehens von Unmündigen befragt. Dabei verweigerte er teilweise die Aussage und führte aus, dass er als Journalist tätig sei. Er finde das Gespräch und die Auseinandersetzung wichtig. Er könne nicht gegen die Gesetzgebung ankämpfen. Schlussendlich gehe es um das Wohlergehen des Kindes (pag. 199, Z. 52 ff.). Erst danach wurde er als beschuldigte Person einvernommen – wiederum nur betreffend dem Entziehen von Unmündigen.