369 f., Z. 62 ff.). C.________ sei zirka 2 bis 2 ½ Wochen beim Beschuldigten geblieben (pag. 371, Z. 71 f.). I.________ habe ihm gegenüber erwähnt, dass das Kind eine Arme sei, weil es einmal mit der Mutter in der Drogenszene gewesen sei und man es dann medizinisch habe «aufpäppeln» müssen. Er wisse aber nicht, woher I.________ das gewusst habe. Aufgrund dieser Informationen habe man sich zusammengereimt, dass C.________ deshalb nicht mit dem Kind nach Deutschland reisen könne, bis er das Sorgerecht erlangt habe. Dass er sich bei ihnen versteckt habe, habe er erst von der Polizei erfahren. Richtig versteckt habe er sich nicht.