Er habe sich dann wohl einige Tage im N.________ aufgehalten und sei dann zum Beschuldigten gekommen. Ob er sonst noch wo Unterschlupf gefunden habe, wisse sie nicht (pag. 289, Z. 103 ff.). Am 4.6.2014 wurde G.________ von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt und bestätigte ihre bisherigen Aussagen. Am Gespräch mit C.________ habe dieser sehr viel gesprochen. Sie seien zum Schluss gekommen, dass man einen Ort suchen müsse, der auch für das Mädchen gut sei. Sie sei dann auf das Männerhaus in Zürich gekommen und habe C.________ gebeten, sich dort zu melden.