10 Der Beschuldigte habe nach zirka vier Tagen Beherbergung gewusst, dass C.________ kein Sorgerecht über seine Tochter besitze und er sie der Mutter hätte zurückbringen müssen. Dennoch habe er C.________ und D.________ weiterhin bei sich wohnen lassen. Der Beschuldigte habe hingegen nicht gewusst, dass D.________ durch ihren Vater entführt worden sei. D.________ habe sich ferner ihrem Alter entsprechend frei bewegen können.