__, H.________, I.________ und J.________ wird auf die amtlichen Akten und die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 955 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) verwiesen. In Bezug auf die Aussagen der weiteren Auskunftspersonen bzw. Zeugen wird auf die Aktenstellen und die nachfolgende kurze Zusammenfassung der Aussagen verwiesen (Ziff. 11 hiernach). Ferner liegen der Kammer diverse objektive Beweismittel vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenzeichen verwiesen (Berichtsrapport, pag. 87 ff., pag. 111 ff., pag. 387 ff.; Haftbefehl C.________, pag. 95 f.; Anhaltungsrapport, pag.