953 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). C.________ wurde schliesslich in Deutschland wegen Entziehung Minderjähriger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Q.________/DE vom 1.12.2014, pag. 709). Das gegen K.________ eröffnete Verfahren (wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entziehen von Minderjährigen) wurde am 17.4.2015 wieder eingestellt, mit der Begründung, er sei nicht an der Entführung von D.________ beteiligt gewesen (pag.