7.3. Der im Strafbefehl festgelegte und dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt bezieht sich einzig und alleine auf die Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen in P.________(Ortschaft). Es fehlt folglich in Bezug auf die Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entziehung an einer zureichenden Umschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat. Damit genügt der Strafbefehl dem Anklagegrundsatz nicht und es hat bezüglich der Gehilfenschaft der Freiheitsberaubung und Entführung eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen.