Ferner fehlen Informationen zu einer allfälligen Ortsveränderung oder Machtausübung über D.________. Es bleibt mithin unklar, welcher konkrete Sachverhalt dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Auch zum subjektiven Tatbestand fehlen jegliche Hinweise. Damit wird im Strafbefehl kein Sachverhalt umschrieben, unter welchen eine Freiheitsberaubung und Entführung zu subsumieren möglich wäre. 7.3. Der im Strafbefehl festgelegte und dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt bezieht sich einzig und alleine auf die Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen in P.________(Ortschaft).