Hingegen unterblieb eine solche Einstellung betreffend den Beschuldigten. Inwiefern sich der Beschuldigte dennoch der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht haben soll, wird im Strafbefehl vom 23.4.2015 nicht umschrieben. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, wie, wo, wie lange und unter welchen Umständen die persönliche Freiheit von D.________ eingeschränkt gewesen wäre bzw. inwiefern sich der Beschuldigte hierzu als Gehilfe schuldig gemacht hätte. Ferner fehlen Informationen zu einer allfälligen Ortsveränderung oder Machtausübung über D.__