Offensichtlich hat sich im Laufe der strafrechtlichen Ermittlungen herausgestellt, dass der Beschuldigte kein Mitglied dieser Gruppierung gewesen ist (vgl. hierzu auch nachfolgende Ausführungen unter Ziff. III). Dies führte bezüglich K.________ – gegen welchen wegen derselben Vorwürfe ein Verfahren eröffnet wurde – zur Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, er sei nicht an der Entführung von D.________ beteiligt gewesen (pag. 815 ff.). Hingegen unterblieb eine solche Einstellung betreffend den Beschuldigten.