Aus diesem Grund wurde der Beschuldigte mit Entscheid vom 10.2.2014 in Untersuchungshaft gesetzt (pag. 71 ff.). Am 12.3.2014 wurde der Beschuldigte erneut befragt. Dabei bestritt der Beschuldigte nach wie vor seine Beteiligung an der Entführung von D.________ (pag. 221 ff.). Gleichentags erfolgte nach 35 Tagen Untersuchungshaft die Haftentlassung, zumal der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mehr gegeben sei (pag. 77 ff.). Zu Beginn der Strafuntersuchung wurde der Beschuldigte demnach insbesondere verdächtigt, Teil der Gruppierung gewesen zu sein, welche C.________ bei der Entführung von D.______