kürzliche Kontaktierung des Beschuldigten durch einen «Freund», den er nicht bekannt geben will, zwecks Beherbergung von C.________ / Aufnahme eines ihm bis zu diesem Zeitpunkt angeblich völlig unbekannten, deutschen Staatsangehörigen / Anwesenheit eines Kleinkindes ohne die sorgeberechtigte Mutter) ergäbe sich der Verdacht, dass der Beschuldigte nicht nur Gehilfe sei, sondern als Mitglied der Gruppierung, welche C.________ bei der Entführung in Q.________/DE unterstützt hat, mitgewirkt habe (pag. 47). Aus diesem Grund wurde der Beschuldigte mit Entscheid vom 10.2.2014 in Untersuchungshaft gesetzt (pag.