6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 23.4.2015 wird dem Beschuldigten die Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung z.N. von D.________, geb. ________, sowie die Gehilfenschaft zum Entziehen von Unmündigen z.N. von E.________, begangen im Zeitraum vom 27.1.2014 bis 6.2.2014 in P.________(Ortschaft) zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird im gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 847): A.________ hat C.________ und dessen leibliche Tochter D.________ bei sich zu Hause aufgenommen und wohnen lassen, obwohl er wusste, dass C.________ das Kind D.__