Weil die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen und der Beschuldigte lediglich Anschlussberufung erklärt hat, darf die Kammer den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Sie ist nicht an das sogenannte Verschlechterungsverbot (auch Verbot der reformatio in peius genannt, Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Einstellung des Verfahrens betreffend Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung