5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1.12.2015 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf den Freispruch und vom Beschuldigten betreffend Schuldspruch angefochten. Es ist von der Kammer somit in allen Punkten umfassend zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Weil die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen und der Beschuldigte lediglich Anschlussberufung erklärt hat, darf die Kammer den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschuldigten abändern.