2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 lit. a VKD). II. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung; Löschung DNA-Profil und biometrische Daten). Rechtsanwalt B.________ stellte seinerseits namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1092): 1. Der Angeschuldigte sei von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung sowie Gehilfenschaft zum Entziehen von Unmündigen freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.