1. der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung, begangen in der Zeit vom 27. Januar 2014 bis 6. Februar 2014 in P.________(Ortschaft) z. N. von D.________; 2. der Gehilfenschaft zum Entziehen von Minderjährigen, begangen in der Zeit vom 27. Januar 2014 bis am 06. Februar 2014 in P.________(Ortschaft); und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen sei im Umfang von 35 Tagessätzen auf die Geldstrafe anzurechnen.